Arbeit & Finanzen7 Min. LesezeitVon Oliver PitschZuletzt geprüft 8. August 2026

Handelsregister und Namensänderung: Eintrag, Firma, Notar

Warum der Registereintrag über einen Notar läuft, weshalb die Firma trotzdem bleiben darf und welche Folgeeinträge oft vergessen werden.

Direkte Antwort

Ist dein Name im Handelsregister eingetragen, etwa als eingetragene Kauffrau, Gesellschafter oder Geschäftsführerin, gehört die Namensänderung ins Register. Anmeldungen sind nach § 12 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, laufen also über einen Notar. Die bisherige Firma darfst du nach § 21 HGB weiterführen.

Wichtigste Punkte

  • Der Registereintrag ändert sich nicht von selbst und nicht per E-Mail.
  • Die Firma darf trotz geändertem Inhabernamen bestehen bleiben.
  • Neben dem Handelsregister gibt es oft weitere Register mit demselben Namen.

Die Form ist vorgegeben

§ 12 Absatz 1 HGB verlangt, dass Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Möglich ist auch eine öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation nach dem Beurkundungsgesetz.

Praktisch heißt das: Du kannst die Änderung nicht selbst beim Registergericht einreichen, sondern beauftragst einen Notar. Für eine reine Namensänderung ist das ein überschaubarer Vorgang, aber er kostet Gebühren und braucht einen Termin.

Die Firma darf bleiben

§ 21 HGB stellt klar: Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.

Das ist für viele die entscheidende Nachricht. Eine über Jahre aufgebaute Firma wie „Müller Elektrotechnik e.K.“ muss nicht in den neuen Namen umbenannt werden. Du kannst es tun, aber du musst nicht, und eine Umfirmierung zieht Domain, Marke, Beschilderung und Kundenkommunikation nach sich.

Bewusst entscheiden

Wenn du die Firma doch ändern willst, sprich es beim selben Notartermin an. Zwei getrennte Anmeldungen kosten doppelt.

Wer überhaupt betroffen ist

Nicht jede selbstständige Tätigkeit steht im Handelsregister. Betroffen sind vor allem eingetragene Kaufleute, Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Personengesellschaften sowie Geschäftsführerinnen, Vorstände und Prokuristen von Kapitalgesellschaften.

Kleingewerbe ohne Eintragung und freiberufliche Tätigkeiten haben diesen Schritt nicht. Für sie sind Gewerbeamt, Finanzamt und Kammer die relevanten Stellen.

  • Eingetragene Kaufleute und Personengesellschaften
  • Geschäftsführung, Vorstand und Prokura
  • Gesellschafterlisten bei der GmbH
  • Transparenzregister bei wirtschaftlich Berechtigten

Nach der Eintragung geht es weiter

Die Eintragung wird veröffentlicht und ist öffentlich einsehbar. Daran hängen Geschäftsbriefe mit Pflichtangaben, Impressum, Verträge, Vollmachten, Bankunterlagen und Ausschreibungsprofile.

Prüfe außerdem, ob dein Name in weiteren Registern steht: Gesellschafterliste, Transparenzregister, Markenregister, Vergabeplattformen oder berufsständische Verzeichnisse. Diese Stellen ziehen nicht automatisch nach.

Häufige Fragen zu diesem Thema.

Kurz beantwortet, ohne dass du dafür zurück in den Text musst.

Wenn du dort mit deinem Namen eingetragen bist, ja. Das Register soll die aktuellen Verhältnisse abbilden.

Verwandte Fragen, die oft direkt danach auftauchen.

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